Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 130

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 130

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte


Nach Art. XI Abs. 1 RLG, BGBl. Nr. 475/1990, ist die Neufassung
erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1991
beginnen. Das gesamte RLG kann aber nach dessen Art. X Abs. 11
auch schon früher angewendet werden.

Text

Gebundene Rücklagen

Paragraph 130,
  1. Absatz eins,Die gebundenen Rücklagen bestehen aus der gebundenen Kapitalrücklage und der gesetzlichen Rücklage.
  2. Absatz 2,In die gebundene Kapitalrücklage sind die im Paragraph 229, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 HGB genannten Beträge einzustellen. Der Gesamtbetrag der gebundenen Teile der Kapitalrücklage ist in dieser gesondert auszuweisen.
  3. Absatz 3,In die gesetzliche Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der mindestens dem zwanzigsten Teil des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses entspricht, bis der Betrag der gebundenen Rücklagen insgesamt den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Nennkapitals erreicht hat.
  4. Absatz 4,Die gebundenen Rücklagen dürfen nur zum Ausgleich eines ansonsten auszuweisenden Bilanzverlustes aufgelöst werden. Der Verwendung der gesetzlichen Rücklage steht nicht entgegen, daß freie, zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten bestimmte Rücklagen vorhanden sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027375

Alte Dokumentnummer

N2196515632T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P130/NOR12027375

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