Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 130,

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Beachte

Nach Art. römisch XI Absatz eins, RLG, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,, ist die Neufassung

erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1991

beginnen. Das gesamte RLG kann aber nach dessen Art. römisch zehn Absatz 11,

auch schon früher angewendet werden.

Text

Gebundene Rücklagen

Paragraph 130,

  1. Absatz einsDie gebundenen Rücklagen bestehen aus der gebundenen Kapitalrücklage und der gesetzlichen Rücklage.
  2. Absatz 2In die gebundene Kapitalrücklage sind die im Paragraph 229, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 HGB genannten Beträge einzustellen. Der Gesamtbetrag der gebundenen Teile der Kapitalrücklage ist in dieser gesondert auszuweisen.
  3. Absatz 3In die gesetzliche Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der mindestens dem zwanzigsten Teil des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses entspricht, bis der Betrag der gebundenen Rücklagen insgesamt den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Nennkapitals erreicht hat.
  4. Absatz 4Die gebundenen Rücklagen dürfen nur zum Ausgleich eines ansonsten auszuweisenden Bilanzverlustes aufgelöst werden. Der Verwendung der gesetzlichen Rücklage steht nicht entgegen, daß freie, zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten bestimmte Rücklagen vorhanden sind.