Absatz einsDie gebundenen Rücklagen bestehen aus der gebundenen Kapitalrücklage und der gesetzlichen Rücklage.
Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990
Paragraph 130,
01.08.1990
30.06.1996
Nach Art. römisch XI Absatz eins, RLG, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,, ist die Neufassung
erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1991
beginnen. Das gesamte RLG kann aber nach dessen Art. römisch zehn Absatz 11,
auch schon früher angewendet werden.