Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 112

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 112

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 16.

Text

Teilnahmeberechtigung bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft

Paragraph 112,
  1. Absatz eins,Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung einer nicht börsenotierten Gesellschaft und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich bei Inhaberaktien nach dem Anteilsbesitz, bei Namensaktien nach der Eintragung im Aktienbuch jeweils zu Beginn der Versammlung, sofern nicht die Satzung den Nachweisstichtag gemäß Paragraph 111, Absatz eins, erster Satz für maßgeblich erklärt.
  2. Absatz 2,Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachzuweisen ist. Macht die Satzung die Berechtigung zur Teilnahme oder zur Ausübung des Stimmrechts davon abhängig, dass die Aktien vor der Versammlung hinterlegt werden, so genügt es, wenn die Hinterlegung spätestens am siebenten Tag vor der Hauptversammlung bei einem Notar oder bei der Hauptniederlassung eines inländischen Kreditinstituts erfolgt. In der Satzung oder in der Einberufung können weitere Hinterlegungsstellen bestimmt werden.
  3. Absatz 3,Mangels abweichender Regelung in der Satzung müssen Aktionäre zur Hauptversammlung zugelassen werden, deren Anmeldung der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Versammlung zugeht.
  4. Absatz 4,Paragraph 111, Absatz 4, gilt sinngemäß.

Anmerkung

EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009

Im RIS seit

18.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2011

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40109249

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P112/NOR40109249

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