Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 112

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 112

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 112, Auskunftsrecht des Aktionärs

  1. Absatz eins,Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, die mit dem Gegenstand der Verhandlung in Zusammenhang stehen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die Beziehungen zu Konzernunternehmen.
  2. Absatz 2,Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Sie darf nur soweit verweigert werden, als die Angaben nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder es die nationale Sicherheit des Bundes oder das wirtschaftliche Wohl des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände erfordert. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet der Vorstand gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes. Verweigert der Vorstand die Auskunft, so kann das Verlangen nur dann weiterverfolgt werden, wenn es vom Aufsichtsrat unterstützt wird.

Anmerkung

Auf die Neufassung des Abs. 3 ist die Übergangsvorschrift des
Art. XI Abs. 1 RLG nicht anzuwenden, sie gilt nur im Zusammenhang mit
der Rechnungslegung; die Neufassung ist daher schon seit dem 1. 8.
1990 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027357

Alte Dokumentnummer

N2196515614T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P112/NOR12027357

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