Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 106

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 106

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 16.

Text

Inhalt der Einberufung

Paragraph 106,

Die Einberufung hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Firma der Gesellschaft sowie die Angabe von Tag, Beginnzeit und Ort der Hauptversammlung;
  2. Ziffer 2
    gegebenenfalls
    1. Litera a
      die Angabe von Tag, Beginnzeit und Ort der Satellitenversammlung (Paragraph 102, Absatz 3, Ziffer eins,);
    2. Litera b
      Angaben zur Übertragung der Hauptversammlung (Paragraph 102, Absatz 4,);
  3. Ziffer 3
    die vorgeschlagene Tagesordnung; falls ein Gegenstand der Tagesordnung nach Gesetz oder Satzung eine gesonderte Abstimmung der Aktionäre einer oder mehrerer Gattungen von Aktien erfordert, auch die ausdrückliche Ankündigung der gesonderten Abstimmung;
  4. Ziffer 4
    Angaben über die Möglichkeiten der Aktionäre, gemäß Paragraph 108, Absatz 3 bis 5 in die Unterlagen Einsicht zu nehmen und sich diese zu verschaffen, gegebenenfalls die Adresse der Internetseite, auf der diese Unterlagen zugänglich sind;
  5. Ziffer 5
    bei einer börsenotierten Gesellschaft einen Hinweis auf die Rechte der Aktionäre nach den Paragraphen 109, 110 und 118 sowie die Angabe der Zeitpunkte, bis zu denen diese Rechte ausgeübt werden können; weitergehende Information über diese Rechte sind in der Einberufung nur erforderlich, wenn diese Informationen nicht auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind und die Einberufung keinen entsprechenden Hinweis enthält; ein allenfalls erforderlicher Nachweis der Aktionärseigenschaft (Paragraph 10 a,) ist zu erläutern;
  6. Ziffer 6
    gegebenenfalls den Nachweisstichtag (Paragraph 111, Absatz eins,) und den Hinweis, dass zur Teilnahme an der Hauptversammlung nur berechtigt ist, wer an diesem Stichtag Aktionär ist;
  7. Ziffer 7
    die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung,
    1. Litera a
      jedenfalls die Angabe, an welcher Adresse, in welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt der Gesellschaft Depotbestätigungen, andere Nachweise oder Anmeldungen nach den Paragraphen 111, oder 112 zugehen müssen;
    2. Litera b
      gegebenenfalls eine Darstellung der Verfahren zur Fernteilnahme (Paragraph 102, Absatz 3, Ziffer 2,), zur Fernabstimmung (Paragraph 126,) oder zur Abstimmung per Brief (Paragraph 127,); die Einberufung kann sich auf die Angabe eines allfälligen gesonderten Anmeldeerfordernisses gemäß Paragraph 111, Absatz 4 und des Zeitpunkts, bis zu dem die Stimmen elektronisch registriert sein oder bei der Gesellschaft einlangen müssen, beschränken, sofern sie einen Hinweis enthält, dass ausführliche Informationen darüber auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind;
  8. Ziffer 8
    Angaben über die Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters (Paragraph 113,) und das dabei einzuhaltende Verfahren (Paragraph 114,), gegebenenfalls die zu verwendenden Formulare und bei einer börsenotierten Gesellschaft die elektronischen Kommunikationswege für die Übermittlung von Vollmachten;
  9. Ziffer 9
    bei einer börsenotierten Gesellschaft die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung; falls das Kapital der Gesellschaft in mehrere Aktiengattungen eingeteilt ist, auch die gesonderte Angabe für jede Aktiengattung.

Anmerkung

EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009

Im RIS seit

21.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40109243

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P106/NOR40109243

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