Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 106

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 106

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 106, Einberufungsgründe

  1. Absatz eins,Die Hauptversammlung ist in den Fällen einzuberufen, die Gesetz oder Satzung ausdrücklich bestimmt.
  2. Absatz 2,Die Hauptversammlung ist ferner einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen.
  3. Absatz 3,In gleicher Weise haben die Aktionäre das Recht zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer Hauptversammlung angekündigt werden.
  4. Absatz 4,Entspricht weder der Vorstand noch der Aufsichtsrat dem Verlangen, so hat das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, zur Einberufung der Hauptversammlung oder zur Ankündigung des Gegenstandes zu ermächtigen. Zugleich hat das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung zu bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung oder Ankündigung hingewiesen werden.
  5. Absatz 5,In den Fällen der Absatz 2 bis 4 beschließt die Versammlung darüber, ob die Kosten von der Gesellschaft getragen werden sollen.

Schlagworte

Minderheitsrecht

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027351

Alte Dokumentnummer

N2196515608T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P106/NOR12027351

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