Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 105

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 105

Inkrafttretensdatum

08.10.2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Zweiter Unterabschnitt

Einberufung der Hauptversammlung

Paragraph 105, Allgemeines

  1. Absatz eins,Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Personen, die in das Firmenbuch als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.
  2. Absatz 2,Die Einberufung muß die Firma der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung angeben. Sie muß in allen Bekanntmachungsblättern veröffentlicht werden. Sind von der Gesellschaft ausschließlich Namensaktien ausgegeben, so kann die Satzung vorsehen, dass die Hauptversammlung anstelle der Einberufung durch Veröffentlichung in den Bekanntmachungsblättern mit eingeschriebenem Brief einzuberufen ist; als Tag der Veröffentlichung gilt der erste Werktag – außer Samstag – nach dem Tag der Absendung.
  3. Absatz 3,Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, so muß die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer inländischen Börse zum Börsenhandel zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz dieser Börse stattfinden.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40052995

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P105/NOR40052995

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