Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 105

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 105

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

07.10.2004

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Zweiter Unterabschnitt

Einberufung der Hauptversammlung

Paragraph 105, Allgemeines

  1. Absatz eins,Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Personen, die in das Firmenbuch als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.
  2. Absatz 2,Die Einberufung muß die Firma der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung angeben. Sie muß in allen Bekanntmachungsblättern veröffentlicht werden.
  3. Absatz 3,Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, so muß die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer inländischen Börse zum Börsenhandel zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz dieser Börse stattfinden.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027350

Alte Dokumentnummer

N2196515607T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P105/NOR12027350

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