(2)Absatz 2,Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß § 95 Abs. 5 seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt, der Aufsichtsrat es verlangt.Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß Paragraph 95, Absatz 5, seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt, der Aufsichtsrat es verlangt.