Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98/1965

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 103

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Text

Erster Unterabschnitt

Rechte der Hauptversammlung

Paragraph 103, Allgemeines

  1. Absatz eins,Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz oder in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen.
  2. Absatz 2,Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß Paragraph 95, Absatz 5, seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt, der Aufsichtsrat es verlangt.