(3)Absatz 3,Die Satzung kann bestimmen, dass die Gesellschaft die Hauptversammlung in Ton und Bild aufzeichnen darf. Gesellschaften, deren Aktien börsenotiert im Sinn des § 65 Abs. 1 Z 8 sind, dürfen die Aufzeichnungen öffentlich übertragen.Die Satzung kann bestimmen, dass die Gesellschaft die Hauptversammlung in Ton und Bild aufzeichnen darf. Gesellschaften, deren Aktien börsenotiert im Sinn des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 8, sind, dürfen die Aufzeichnungen öffentlich übertragen.