Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 102

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102

Inkrafttretensdatum

15.12.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

VIERTER ABSCHNITT

Hauptversammlung

Paragraph 102, Allgemeines

  1. Absatz eins,Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben, auch wenn sie nicht Aktionäre sind, das Recht, an der Hauptversammlung teilzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Satzung kann bestimmen, dass die Gesellschaft die Hauptversammlung in Ton und Bild aufzeichnen darf. Gesellschaften, deren Aktien börsenotiert im Sinn des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 8, sind, dürfen die Aufzeichnungen öffentlich übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40091661

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P102/NOR40091661

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