Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 102

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102

Inkrafttretensdatum

08.10.2004

Außerkrafttretensdatum

14.12.2007

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

VIERTER ABSCHNITT

Hauptversammlung

Paragraph 102, Allgemeines

  1. Absatz eins,Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben, auch wenn sie nicht Aktionäre sind, das Recht, an der Hauptversammlung teilzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Satzung kann bestimmen, dass die Gesellschaft die Hauptversammlung in Ton und Bild aufzeichnen darf. Börsenotierte Gesellschaften dürfen die Aufzeichnungen öffentlich übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40052994

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P102/NOR40052994

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