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Aktiengesetz § 10
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 30.06.1996
§ 9 am 30.06.1996
§ 11 am 30.06.1996
Alle Fassungen
§ 10 heute
§ 10 gültig ab 01.01.2019
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2018
§ 10 gültig von 19.06.2015 bis 31.12.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015
§ 10 gültig von 01.08.2011 bis 18.06.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011
§ 10 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2011
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
§ 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
§ 10 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1998
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
§ 10 gültig von 01.01.1966 bis 30.06.1996
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Aktiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1965
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.01.1966
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996
Abkürzung
AktG
Index
21/02 Aktienrecht
Text
§ 10. Inhaber- und Namensaktien.
Paragraph 10, Inhaber- und Namensaktien.
Zwischenscheine
(1)
Absatz eins,
Die Aktien können auf den Inhaber oder auf Namen lauten.
(2)
Absatz 2,
Sie müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Nennbetrags oder des höheren Ausgabebetrags ausgegeben werden; der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben.
(3)
Absatz 3,
Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, so sind die Aktien als Inhaberaktien auszustellen.
(4)
Absatz 4,
Die Satzung kann bestimmen, daß auf Verlangen eines Aktionärs seine Namensaktie in eine Inhaberaktie oder seine Inhaberaktie in eine Namensaktie umzuwandeln ist.
(5)
Absatz 5,
Zwischenscheine müssen auf Namen lauten.
(6)
Absatz 6,
Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Besitzern als Gesamtschuldner verantwortlich.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Gesetzesnummer
10002070
Dokumentnummer
NOR12027256
Alte Dokumentnummer
N2196515513T
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P10/NOR12027256
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