Bundesrecht konsolidiert: Aktiengesetz § 10, tagesaktuelle Fassung

Aktiengesetz § 10

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Inhaberaktien

Paragraph 10,
  1. Absatz einsAktien können auf Inhaber lauten, wenn
    1. Ziffer eins
      die Gesellschaft börsenotiert im Sinn des Paragraph 3, ist,
    2. Ziffer 2
      Aktien der Gesellschaft mit deren Wissen über ein multilaterales Handelssystem (MTF) im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 24, WAG 2018 gehandelt werden, oder
    3. Ziffer 3
      die Satzung der Gesellschaft vorsieht, dass eine Börsenotierung (Ziffer eins,) oder ein Handel über ein multilaterales Handelssystem (Ziffer 2,) beabsichtigt ist.
  2. Absatz 2Inhaberaktien dürfen erst nach der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Sie sind in einer, gegebenenfalls in mehreren Sammelurkunden zu verbriefen und bei einer Wertpapiersammelbank nach Paragraph eins, Absatz 3, Depotgesetz zu hinterlegen.
  3. Absatz 3Vor der Zulassung zum Börsehandel beziehungsweise vor der Einbeziehung in ein multilaterales Handelssystem sowie nach Ablauf eines Jahres nach deren Beendigung sind auf Inhaberaktien die Vorschriften über Namensaktien sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Satzung kann bestimmen, dass auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktien in Namensaktien und in den Fällen des Absatz eins, seine Namensaktien in Inhaberaktien umzuwandeln sind.

Anmerkung

EG/EU: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009; Art. 10, BGBl. I Nr. 53/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2015

Schlagworte

Einzelaktie, Sammelaktie, Inhaberaktie

Im RIS seit

22.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40208814

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P10/NOR40208814