Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6
Inkrafttretensdatum
24.04.1965
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
DHG
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 6.Paragraph 6,
Auf einem minderen Grad des Versehens beruhende Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 2 und 4) erlöschen, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden können, gerichtlich geltend gemacht werden. Auf einem minderen Grad des Versehens beruhende Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer (Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 2 bis 4, Paragraph 4, Absatz 2 und 4) erlöschen, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden können, gerichtlich geltend gemacht werden.
Schlagworte
Schadenersatzanspruch
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Gesetzesnummer
10008209
Dokumentnummer
NOR12095209
Alte Dokumentnummer
N6196520000L