Dienstnehmerhaftpflichtgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,
Artikel eins, Paragraph 6
24.04.1965
Auf einem minderen Grad des Versehens beruhende Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer (Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 2 bis 4, Paragraph 4, Absatz 2 und 4) erlöschen, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden können, gerichtlich geltend gemacht werden.