Errichtung und Erweiterung von Anlagen, die geeignet sind, das Widmungsgebiet über den Touristenwanderverkehr hinaus für den Massenverkehr zu erschließen, wie Straßen, Fahrwege, Schlepplifte, Park- und Campingplätze, Flugplätze und Außenlandungen (§ 9 des Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl. Nr. 253).Errichtung und Erweiterung von Anlagen, die geeignet sind, das Widmungsgebiet über den Touristenwanderverkehr hinaus für den Massenverkehr zu erschließen, wie Straßen, Fahrwege, Schlepplifte, Park- und Campingplätze, Flugplätze und Außenlandungen (Paragraph 9, des Luftfahrtgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 253).