Lagerung und Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten sowie Errichtung und wesentliche Änderung von Tankstellen und Ölfeuerungsanlagen; von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist die Lagerung von Treibstoffen bis 800 l in höchstens 200 l fassenden verschließbaren Stahlfässern oder Kanistern, wenn die Lagerung so erfolgt, daß bei Ausfließen des Treibstoffes ein Einsickern in den Boden oder Abschwemmen in Dolinen ausgeschlossen ist;