Kurztitel

Schutz des Wasservorkommens im Schneeberg-, Rax- und Schneealpengebiet

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1965,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

31.12.1965

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 3,

Im Widmungsgebiet bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst notwendigen Genehmigung vor ihrer Durchführung auch einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

  1. Litera a
    Lagerung und Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten sowie Errichtung und wesentliche Änderung von Tankstellen und Ölfeuerungsanlagen; von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist die Lagerung von Treibstoffen bis 800 l in höchstens 200 l fassenden verschließbaren Stahlfässern oder Kanistern, wenn die Lagerung so erfolgt, daß bei Ausfließen des Treibstoffes ein Einsickern in den Boden oder Abschwemmen in Dolinen ausgeschlossen ist;
  2. Litera b
    Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Betrieben oder Anlagen, deren Abwasseranfall wegen seiner Menge oder Beschaffenheit das geschützte Wasservorkommen (Paragraph eins,) zu beeinträchtigen vermag;
  3. Litera c
    Errichtung neuer der Personenbeförderung dienender Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, ebenso Trassenänderungen bestehender derartiger Eisenbahnen, soweit diese sich wesentlich auf das geschützte Wasservorkommen auszuwirken vermögen;
  4. Litera d
    Errichtung und Erweiterung von Anlagen, die geeignet sind, das Widmungsgebiet über den Touristenwanderverkehr hinaus für den Massenverkehr zu erschließen, wie Straßen, Fahrwege, Schlepplifte, Park- und Campingplätze, Flugplätze und Außenlandungen (Paragraph 9, des Luftfahrtgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 253).

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, Parkplatz

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10010316

Dokumentnummer

NOR12131100

alte Dokumentnummer

N8196548587J