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Pensionsgesetz 1965 § 93

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

12.02.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Paragraph 93,
  1. Absatz eins,Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
  2. Absatz 2,80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem Gehalt und
    2. Ziffer 2
      den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen,
    die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
  4. Absatz 4,Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
    1. Ziffer eins
      für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
    2. Ziffer 2
      für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
    3. Ziffer 3
      für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,
    4. Ziffer 4
      für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (Paragraph 60 a, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956),
    5. Ziffer 5
      für die außerordentliche Vorrückung (Paragraph 104, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) oder
    6. Ziffer 6
      für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (Paragraph 140, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956)
    erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte.
  5. Absatz 5,Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen
    1. Ziffer eins
      die Wochendienstzeit des Beamten nach den Paragraphen 50 a, 50 b, 50 e, oder 78d BDG 1979 herabgesetzt war, soweit auf diese Zeiten nicht Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG angewendet wurde, oder
    2. Ziffer 2
      die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des
      1. Litera a
        Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,,
      2. Litera b
        Paragraph 44, Absatz 7, LDG 1984 oder
      3. Litera c
        Paragraph 44, Absatz 7, LLDG 1985
      ermäßigt war oder
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,)
    1. Ziffer 4
      der Beamte eine Dienstfreistellung nach Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach Paragraph 13, Absatz 8 a, des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder
    2. Ziffer 5
      die Lehrverpflichtung nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung herabgesetzt war,
    so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Absatz eins und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Absatz 6, ergibt.
  6. Absatz 6,Der nach Absatz 5, anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Zeiten nach Absatz 5, Ziffer eins bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.
    2. Ziffer 2
      Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:
      1. Litera a
        In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind in vollem Ausmaß zu zählen.
      2. Litera b
        Dienstleistungszeiten nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Absatz 5, Ziffer eins, oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus Paragraph 12 e, Absatz eins, GehG ergibt.
      3. Litera c
        Zeiten einer Freistellung nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.
    3. Ziffer 3
      Zeiten nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.
    4. Ziffer 4
      Die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sowie die Zeit, auf die Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG angewendet wurde, sind in vollem Ausmaß zu zählen.
    5. Ziffer 5
      Die Summe der Monate nach den Ziffer eins, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.
  7. Absatz 7,Die Absatz 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung
    1. Ziffer eins
      der in Absatz 5, Ziffer eins bis 4 angeführten Zeiten,
    2. Ziffer 2
      von Zeiten einer Freistellung nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung und 3. von Zeiten nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera c und d
    für die Erlangung des Vergleichsruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.
  8. Absatz 8,Auf vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
  9. Absatz 9,Der Vergleichsruhegenuß darf
    1. Ziffer eins
      die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Absatz 2 und nach Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 nicht übersteigen und
    2. Ziffer 2
      40% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
  10. Absatz 10,Der Emeritierungsbezug beträgt
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer 2, BDG 1979 monatlich 100%,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 monatlich 90%
    des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Universitätsprofessor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat.
  11. Absatz 11,Hat der Beamte Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage – im folgenden kurz „Aktivzulage“ genannt – gehabt, so ist eine Zulage zum Vergleichsruhegenuß (Vergleichsruhegenußzulage) zu berechnen.
  12. Absatz 12,Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage bilden 80% der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80% der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage. Paragraph 5, Absatz 2, 4 und 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 12 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

  13. Absatz 13,Die Vergleichsruhegenußzulage beträgt
    1. Ziffer eins
      für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und
    2. Ziffer 2
      für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%
    der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den Paragraphen 50 a, 50 b, 50 e, oder 78d BDG 1979 oder nach Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, herabgesetzt gewesen ist, soweit auf diese Zeit nicht Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG angewendet wurde, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.
  14. Absatz 14,Die Vergleichsruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nach Absatz 12, nicht übersteigen.
  15. Absatz 15,Paragraph 6, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  16. Absatz 16,Die Ruhegenussfähigkeit von Zulagen ist nach den am 31. Dezember 2002 geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.
  17. Absatz 17,Die Zeit eines Sabbaticals nach Paragraph 78 e, BDG 1979 ist bei der Anwendung der Absatz 5 bis 7 wie die Zeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 213 a, oder 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung zu behandeln.
  18. Absatz 18,Auf Landeslehrer ist Paragraph 115, Absatz 4, LDG 1984 und auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer Paragraph 121, Absatz 4, LLDG 1985, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anzuwenden.

Im RIS seit

13.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40168604

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P93/NOR40168604

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