Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Abs. 5 Z 1 oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 12f Abs. 1 und 2 GehG ergibt.Dienstleistungszeiten nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Absatz 5, Ziffer eins, oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus Paragraph 12 f, Absatz eins und 2 GehG ergibt.