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Pensionsgesetz 1965 § 59
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2011
§ 58 am 31.12.2011
§ 61 am 31.12.2011
Alle Fassungen
§ 59 heute
§ 59 gültig ab 01.01.2019
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
§ 59 gültig von 01.04.2017 bis 31.12.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
§ 59 gültig von 12.02.2015 bis 31.03.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
§ 59 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
§ 59 gültig von 01.01.2014 bis 11.02.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
§ 59 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
§ 59 gültig von 01.07.2012 bis 30.06.2012
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
§ 59 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2012
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
§ 59 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2011
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
§ 59 gültig von 01.09.2005 bis 29.12.2011
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2006
§ 59 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2005
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
§ 59 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2005
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
§ 59 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
§ 59 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
§ 59 gültig von 01.12.2003 bis 31.12.2003
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
§ 59 gültig von 21.08.2003 bis 30.11.2003
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
§ 59 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
§ 59 gültig von 20.12.1980 bis 31.12.2002
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 558/1980
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 140/2011
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 59
Inkrafttretensdatum
29.12.2011
Außerkrafttretensdatum
31.12.2011
Abkürzung
PG 1965
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten
§ 59.
Paragraph 59,
(1)
Absatz eins,
Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz “anspruchsbegründende Nebengebühren” genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:
1.
Ziffer eins
Überstundenvergütungen nach § 16 GehG,
Überstundenvergütungen nach Paragraph 16, GehG,
2.
Ziffer 2
Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a GehG,
Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach Paragraph 16 a, GehG,
3.
Ziffer 3
Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 GehG,
Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach Paragraph 17, GehG,
4.
Ziffer 4
Journaldienstzulagen nach § 17a GehG,
Journaldienstzulagen nach Paragraph 17 a, GehG,
5.
Ziffer 5
Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b GehG,
Bereitschaftsentschädigungen nach Paragraph 17 b, GehG,
6.
Ziffer 6
Mehrleistungszulagen nach § 18 GehG,
Mehrleistungszulagen nach Paragraph 18, GehG,
7.
Ziffer 7
Erschwerniszulagen nach § 19a GehG,
Erschwerniszulagen nach Paragraph 19 a, GehG,
8.
Ziffer 8
Gefahrenzulagen nach § 19b GehG,
Gefahrenzulagen nach Paragraph 19 b, GehG,
9.
Ziffer 9
75% der Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz,
BGBl. Nr. 423/1992
,
75% der Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1992,,
10.
Ziffer 10
Vergütungen nach den §§ 40b, 40c, 53b, 61 bis 61e, 66, 71, 82, 82a, 83, 101, 101a, 112, 133b, 153 und 153a des GehG,
Vergütungen nach den Paragraphen 40 b, 40 c, 53 b, 61 bis 61 e, 66, 71, 82, 82 a, 83, 101, 101 a, 112, 133 b, 153 und 153 a des GehG,
11.
Ziffer 11
die den Landeslehrern auf Grund des Art. III der 28. GehG-Novelle,
BGBl. Nr. 396/1975
, nach § 1 Z 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen,
BGBl. Nr. 104/1976
, gebührenden besonderen Vergütungen,
die den Landeslehrern auf Grund des Artikel römisch drei, der 28. GehG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1975,, nach Paragraph eins, Ziffer eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976,, gebührenden besonderen Vergütungen,
12.
Ziffer 12
die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern auf Grund des Art. III der 28. GehG-Novelle,
BGBl. Nr. 396/1975
, nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen,
BGBl. Nr. 104/1976
, gebührenden besonderen Vergütungen,
die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern auf Grund des Artikel römisch drei, der 28. GehG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1975,, nach Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976,, gebührenden besonderen Vergütungen,
13.
Ziffer 13
die auf Grund des Art. II der 30. GehG-Novelle,
BGBl. Nr. 318/1977
, nach § 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3, § 3 und § 4 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule,
BGBl. Nr. 484/1977
, gebührenden besonderen Vergütungen,
die auf Grund des Artikel römisch zwei, der 30. GehG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1977,, nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3,, Paragraph 3 und Paragraph 4, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule, Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1977,, gebührenden besonderen Vergütungen,
14.
Ziffer 14
der Differenzausgleich nach § 113g GehG,
der Differenzausgleich nach Paragraph 113 g, GehG,
15.
Ziffer 15
der Differenzausgleich nach § 113h GehG.
der Differenzausgleich nach Paragraph 113 h, GehG.
(2)
Absatz 2,
Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen
1.
Ziffer eins
die regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 50a, 50b oder 78d BDG 1979 herabgesetzt gewesen ist oder
die regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 50 a, 50 b, oder 78d BDG 1979 herabgesetzt gewesen ist oder
2.
Ziffer 2
eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch genommen worden ist,
begründen die unter Abs. 1 Z 1, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5, 10, 11 und 13 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.
begründen die unter Absatz eins, Ziffer eins, 3, (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5, 10, 11 und 13 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.
(3)
Absatz 3,
Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die gemäß § 12e Abs. 1 GehG nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach § 12c Abs. 4 oder § 12d Abs. 1 GehG entfallene Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage. Die Summen der bis zum 31. Dezember 2004 festgehaltenen Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf zwei Kommastellen zu runden.
Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die gemäß Paragraph 12 e, Absatz eins, GehG nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach Paragraph 12 c, Absatz 4, oder Paragraph 12 d, Absatz eins, GehG entfallene Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage. Die Summen der bis zum 31. Dezember 2004 festgehaltenen Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf zwei Kommastellen zu runden.
(4)
Absatz 4,
Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren laufend in Nebengebührenwerten festzuhalten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen.
Schlagworte
Sonntagsvergütung, Sonntagszulage
Im RIS seit
09.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR40134152
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P59/NOR40134152
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