Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Pensionsgesetz 1965 § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.12.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in

Nebengebührenwerten

Paragraph 59, (1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz "anspruchsbegründende Nebengebühren" genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:

  1. Ziffer eins
    Überstundenvergütungen nach Paragraph 16, GehG,
  2. Ziffer 2
    Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach Paragraph 16 a, GehG,
  3. Ziffer 3
    Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach Paragraph 17, GehG,
  4. Ziffer 4
    Journaldienstzulagen nach Paragraph 17 a, GehG,
  5. Ziffer 5
    Bereitschaftsentschädigungen nach Paragraph 17 b, GehG,
  6. Ziffer 6
    Mehrleistungszulagen nach Paragraph 18, GehG,
  7. Ziffer 7
    Erschwerniszulagen nach Paragraph 19 a, GehG,
  8. Ziffer 8
    Gefahrenzulagen nach Paragraph 19 b, GehG,
  9. Ziffer 9
    75% der Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1992,,
  10. Ziffer 10
    Vergütungen nach den Paragraphen 40 b, 40 c, 53 b, 61 bis 61 e, 62 Absatz 2, 66, 71, 82, 82 a, 83, 101, 101 a, 112, 133 b, 153 und 153 a des GehG,
  11. Ziffer 11
    die den Landeslehrern auf Grund des Artikel römisch drei, der 28. GehG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1975,, nach Paragraph eins, Ziffer eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976,, gebührenden besonderen Vergütungen,
  12. Ziffer 12
    die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern auf Grund des Artikel römisch drei, der 28. GehG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1975,, nach Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976,, gebührenden besonderen Vergütungen,
  13. Ziffer 13
    die auf Grund des Artikel römisch zwei, der 30. GehG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1977,, nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3,, Paragraph 3 und Paragraph 4, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule, Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1977,, gebührenden besonderen Vergütungen,
  14. Ziffer 14
    der Differenzausgleich nach Paragraph 113 g, GehG.
  1. Absatz 2,Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen
    1. Ziffer eins
      die regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 herabgesetzt gewesen ist oder
    2. Ziffer 2
      eine Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG in Anspruch genommen worden ist,
    begründen die unter Absatz eins, Ziffer eins, 3, (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5, 10, 11 und 13 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.
  2. Absatz 3,Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die gemäß Paragraph 12 e, Absatz eins, GehG nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach Paragraph 12 c, Absatz 4, oder Paragraph 12 d, Absatz eins, GehG entfallene Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
  3. Absatz 4,Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren laufend in Nebengebührenwerten festzuhalten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

Schlagworte

Sonntagsvergütung, Sonntagszulage

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40048544

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P59/NOR40048544

Navigation im Suchergebnis