Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 57

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

30.12.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten

Paragraph 57,
  1. Absatz eins,Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenußfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte durch Disziplinarerkenntnis oder wegen einer auf „nicht entsprechend“ lautenden Gesamtbeurteilung in den Ruhestand versetzt worden ist.
  2. Absatz 2,Soweit der Bund für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Paragraph 56, Absatz 3 und 3 a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug (Paragraph 3, Absatz eins, GehG), der dem Beamten für den ersten vollen Monat der Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag bildet.
  3. Absatz 3,Die Wiederaufnahme eines Beamten in den Dienststand ist nur zulässig, wenn es wahrscheinlich ist, daß der Beamte noch durch mindestens fünf Jahre seinen Dienstposten ordnungsgemäß versehen kann.
  4. Absatz 4,Der Ruhegenuß eines gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 3, RStDG in den zeitlichen Ruhestand versetzten Richters und allfällige Versorgungsbezüge nach einem solchen Richter sind so zu bemessen, als ob die Zeit der Mitgliedschaft im unabhängigen Verwaltungssenat im Dienststand verbracht worden wäre.

Anmerkung

Art. III Abs. 1 der 6. PG-Novelle, BGBl.Nr. 104/1979;

Schlagworte

Ruhegenussermittlungsgrundlage, Reaktivierung, Wiederaufnahme in den Dienststand, Dienstbeurteilung, Arbeitsplatz, Ruhegenuss

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40103793

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P57/NOR40103793

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