Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 57
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Außerkrafttretensdatum
29.12.2008
Abkürzung
PG 1965
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenußfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte durch Disziplinarerkenntnis oder wegen einer auf “nicht entsprechend” lautenden Gesamtbeurteilung in den Ruhestand versetzt worden ist.
(2)Absatz 2,Soweit der Bund für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. § 56 Abs. 3 und 3a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug (§ 3 Abs. 1 GehG), der dem Beamten für den ersten vollen Monat der Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag bildet.Soweit der Bund für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Paragraph 56, Absatz 3 und 3 a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug (Paragraph 3, Absatz eins, GehG), der dem Beamten für den ersten vollen Monat der Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag bildet.
(3)Absatz 3,Die Wiederaufnahme eines Beamten in den Dienststand ist nur zulässig, wenn es wahrscheinlich ist, daß der Beamte noch durch mindestens fünf Jahre seinen Dienstposten ordnungsgemäß versehen kann.
(4)Absatz 4,Der Ruhegenuß eines gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 des Richterdienstgesetzes in den zeitlichen Ruhestand versetzten Richters und allfällige Versorgungsbezüge nach einem solchen Richter sind so zu bemessen, als ob die Zeit der Mitgliedschaft im unabhängigen Verwaltungssenat im Dienststand verbracht worden wäre.Der Ruhegenuß eines gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 3, des Richterdienstgesetzes in den zeitlichen Ruhestand versetzten Richters und allfällige Versorgungsbezüge nach einem solchen Richter sind so zu bemessen, als ob die Zeit der Mitgliedschaft im unabhängigen Verwaltungssenat im Dienststand verbracht worden wäre.
Anmerkung
Art. III Abs. 1 der 6. PG-Novelle,
BGBl.Nr. 104/1979;
Schlagworte
Ruhegenussermittlungsgrundlage, Reaktivierung, Wiederaufnahme in den Dienststand, Dienstbeurteilung, Arbeitsplatz, Ruhegenuss
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR40066942