Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 40
Inkrafttretensdatum
01.01.1966
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PG 1965
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Verjährung
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.
(2)Absatz 2,Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind anzuwenden.
Schlagworte
Hinterbliebene, Witwe, Waise, frühere Ehefrau, Übergenüsse
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR12095142
Alte Dokumentnummer
N61965129600