Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 40

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Verjährung

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.
  2. Absatz 2,Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind anzuwenden.

Schlagworte

Hinterbliebene, Witwe, Waise, frühere Ehefrau, Übergenüsse

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12095142

Alte Dokumentnummer

N61965129600

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P40/NOR12095142

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