BGBl. Nr. 340/1965Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Inkrafttretensdatum
01.01.1966
Text
Verjährung
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.
(2)Absatz 2,Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind anzuwenden.