(5)Absatz 5,Wurden Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder §§ 2 bis 6 und 9 EKUG gemäß § 56 Abs. 2 lit. b beitragsfrei als Vordienstzeiten angerechnet, so gebührt für Zeiten der Erziehung desjenigen Kindes, für dessen Erziehung der jeweilige Karenzurlaub in Anspruch genommen wurde, kein Kinderzurechnungsbetrag nach Abs. 1.Wurden Zeiten eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 i MSchG oder Paragraphen 2 bis 6 und 9 EKUG gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Litera b, beitragsfrei als Vordienstzeiten angerechnet, so gebührt für Zeiten der Erziehung desjenigen Kindes, für dessen Erziehung der jeweilige Karenzurlaub in Anspruch genommen wurde, kein Kinderzurechnungsbetrag nach Absatz eins,