Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 25a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25a

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Kinderzurechnungsbetrag

Paragraph 25 a, (1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuß für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten vor der Aufnahme

  1. Ziffer eins
    in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Bund oder
  2. Ziffer 2
    in ein diesem unmittelbar vorangehendes Dienstverhältnis zum Bund oder zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft
liegen.
  1. Absatz 2,Als eigene Kinder im Sinne des Absatz eins, gelten:
    1. Ziffer eins
      Kinder im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, und
    2. Ziffer 2
      Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist.
  2. Absatz 3,Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Falle des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden Kalendermonate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes Statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten.
  3. Absatz 4,Auf das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages sind die Paragraphen 239 und 261 Absatz 2, Ziffer 2, ASVG anzuwenden. Der Kinderzurechnungsbetrag darf das 16fache des sich unter Anwendung der genannten Bestimmungen für jeweils zwölf Monate der Kindererziehung ergebenden Betrages nicht übersteigen.
  4. Absatz 5,Wurden Zeiten eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b MSchG oder Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Litera b, beitragsfrei als Vordienstzeiten angerechnet, so gebührt für Zeiten der Erziehung desjenigen Kindes, für dessen Erziehung der jeweilige Karenzurlaub in Anspruch genommen wurde, kein Kinderzurechnungsbetrag nach Absatz eins,
  5. Absatz 6,Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenußbemessungsgrundlage und Ruhegenuß nicht übersteigen.
  6. Absatz 7,Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Paragraph 227 a, Absatz 5 bis 7 ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bestand eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.
  7. Absatz 8,Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag gehabt hat, gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in Höhe des sich aus Paragraph 15 a, Absatz 3, ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte.
  8. Absatz 9,Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24% und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36% des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte.

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12112995

Alte Dokumentnummer

N6199713169I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P25a/NOR12112995

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