Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.01.1966
Außerkrafttretensdatum
28.02.1985
Abkürzung
PG 1965
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Abfertigung der Witwe und der Waise
§ 24. (1) Der Witwe und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben.Paragraph 24, (1) Der Witwe und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben.
(2)Absatz 2,Die Witwe hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für sie ein Anspruch auf Witwenversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
(3)Absatz 3,Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Haushaltszulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
(4)Absatz 4,Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat. Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 gilt sinngemäß.Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat. Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(5)Absatz 5,Die Abfertigung der Witwe beträgt für jedes Jahr der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
(6)Absatz 6,Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 20 vH, die Abfertigung der Vollwaise 50 vH der für die Witwe vorgesehenen Abfertigung.
Schlagworte
Hinterbliebene, Witwenversorgungsgenuß, Waisenversorgungsgenuß
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR12095126
Alte Dokumentnummer
N61965129440