Absatz 2,Die Witwe hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für sie ein Anspruch auf Witwenversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
Pensionsgesetz 1965
Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,
Paragraph 24
01.01.1966
28.02.1985
Abfertigung der Witwe und der Waise
Paragraph 24, (1) Der Witwe und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben.