Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2008

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

UNTERABSCHNITT B

VERSORGUNGSBEZUG DER WAISE

Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage oder der früheren Haushaltszulage zu berücksichtigen gewesen ist.
  2. Absatz 2,Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
  3. Absatz 2 a,Besucht das Kind eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Absatz 2, nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
  4. Absatz 2 b,Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 angeführten Einrichtungen zu erbringen.
  5. Absatz 2 c,Der Nachweiszeitraum nach den Absatz 2 a und 2 b wird verlängert durch
    1. Ziffer eins
      eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder
    2. Ziffer 2
      ein nachgewiesenes Auslandsstudium.
    Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester.
  6. Absatz 2 d,Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Absatz 2 a und 2 b wird gehemmt durch
    1. Ziffer eins
      Zeiten des Mutterschutzes oder
    2. Ziffer 2
      Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.
  7. Absatz 2 e,Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
  8. Absatz 2 f,Hat
    1. Ziffer eins
      das Kind eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, oder
    2. Ziffer 2
      eine andere Person für ein solches Kind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b
    des Familienlastenausgleichsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Absatz 2, als erfüllt. Absatz eins, letzter Satz wird dadurch nicht berührt.
  9. Absatz 3,Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Absatz 2, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
  10. Absatz 4,Der Waisenversorgungsgenuß nach den Absatz 2 und 3 ruht, wenn das Kind
    1. Litera a
      Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,
    2. Litera b
      einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,
    3. Litera c
      verheiratet ist und die Einkünfte der Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.
  11. Absatz 5,Einkünfte im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die im Paragraph 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch
    1. Ziffer eins
      wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Karenzurlaubsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,
    2. Ziffer 2
      die Geldleistungen (abzüglich der Fahrtkostenvergütung) nach dem 2. Hauptstück sowie nach den Paragraphen 45, Absatz eins bis 4, 46 und 47 des Heeresgebührengesetzes 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 31, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001,
    3. Ziffer 3
      die Geldleistungen nach Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,,
    4. Ziffer 4
      die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, und
    5. Ziffer 5
      die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679.
    Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul-, Hochschul- oder Universitätsferien ausgeübten Beschäftigung bezieht. Als Beschäftigung während der Ferien gilt dabei auch eine Beschäftigung im Zeitraum von jeweils sieben Tagen vor oder nach den Ferien, wenn über diesen Zeitraum hinaus keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird.
  12. Absatz 6,Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum

bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

  1. Absatz 7,Der Waisenversorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Zulage nach Paragraph 25, Absatz 3, bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug. Für die Sonderzahlung ist auch die Zulage nach Paragraph 25, Absatz 3, beim Waisenversorgungsbezug zu berücksichtigen.

Anmerkung

1. Art. II Abs. 4 der 8. PG-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985;
2. BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993.

Schlagworte

Schulausbildung, Studienziel, Waschzeug, BGBl. Nr. 400/1988,
Unfallversicherung, BGBl. Nr. 152/1957, BGBl. Nr. 609/1977,
Pflichtfach, BGBl. I Nr. 31/2001, BGBl. Nr. 679/1986,
BGBl. Nr. 305/1992, Hinterbliebene, Adoptivkind, Versorgungsgenuss,
Ferialtätigkeit, Wahlkind, Tod, Karenzurlaubsgeldgesetz,
Überbrückungshilfegesetz, Schulferien, Hochschulferien

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2025

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40089177

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P17/NOR40089177

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