(2)Absatz 2,Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Hat das Kind das 25., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet, so gebührt der Waisenversorgungsgenuß, solange es ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, nicht überschreitet. Überschreitungen wegen Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht oder wegen sonstiger wichtiger Gründe gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des Studienförderungsgesetzes 1983 sind hiebei außer Betracht zu lassen.Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Hat das Kind das 25., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet, so gebührt der Waisenversorgungsgenuß, solange es ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 436, nicht überschreitet. Überschreitungen wegen Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht oder wegen sonstiger wichtiger Gründe gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz des Studienförderungsgesetzes 1983 sind hiebei außer Betracht zu lassen.