Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Ruhegenußzulage

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Dem Beamten, der Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage – im folgenden kurz „Aktivzulage“ genannt – gehabt hat, gebührt eine Zulage zum Ruhegenuß (Ruhegenußzulage).
  2. Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage bilden 80 vH der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80 vH der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage. Paragraph 4, Absatz 3 bis 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage mit den Maßgaben anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      die Kürzung der Bemessungsgrundlage für jeden Monat 0,2083 Prozentpunkte beträgt und
    2. Ziffer 2
      die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage 57,5% der Aktivzulage nicht unterschreiten darf.
  3. Absatz 3,Die Ruhegenußzulage beträgt
    1. Ziffer eins
      für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und
    2. Ziffer 2
      für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%
    der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 oder nach Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, herabgesetzt gewesen ist, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.
  4. Absatz 4,Die Ruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
  5. Absatz 5,Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  6. Absatz 6,Der nach Paragraph 11, des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnete Zeitraum ist der zulagenfähigen Dienstzeit zuzuzählen, wenn der Beamte unmittelbar vor diesem Zeitraum und unmittelbar nach seiner Übernahme in den österreichischen Personalstand Anspruch auf Aktivzulage gehabt hat.
  7. Absatz 7,Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 207 n, BDG 1979 beträgt – abweichend von Absatz 2, Ziffer eins, – das Ausmaß der Kürzung der Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat.

Anmerkung

Art. II der 1. PG-Novelle, BGBl. Nr. 200/1969;
Art. II der 4. PG-Novelle, BGBl. Nr. 320/1973;
Art. XV Abs. 2 der 41. GG-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983;
ÜR: § 62c Abs. 1 idF BGBl. Nr. 201/1996

Schlagworte

Anrechnung, Vordienstzeit, Teilbeschäftigung

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12114623

Alte Dokumentnummer

N6199811885O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P12/NOR12114623

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