Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.09.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
PG 1965
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Ruhegenußzulage
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Dem Beamten, der Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage – im folgenden kurz „Aktivzulage“ genannt – gehabt hat, gebührt eine Zulage zum Ruhegenuß (Ruhegenußzulage).
(2)Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage bilden 80 vH der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80 vH der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage. § 4 Abs. 3 bis 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage mit den Maßgaben anzuwenden, daßDie Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage bilden 80 vH der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80 vH der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage. Paragraph 4, Absatz 3 bis 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage mit den Maßgaben anzuwenden, daß
die Kürzung der Bemessungsgrundlage für jeden Monat 0,2083 Prozentpunkte beträgt und
die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage 57,5% der Aktivzulage nicht unterschreiten darf.
(3)Absatz 3,Die Ruhegenußzulage beträgt
für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und
für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%
der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder nach § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, herabgesetzt gewesen ist, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 oder nach Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, herabgesetzt gewesen ist, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war. (4)Absatz 4,Die Ruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(5)Absatz 5,Die Bestimmung des § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, gilt sinngemäß.
(6)Absatz 6,Der nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnete Zeitraum ist der zulagenfähigen Dienstzeit zuzuzählen, wenn der Beamte unmittelbar vor diesem Zeitraum und unmittelbar nach seiner Übernahme in den österreichischen Personalstand Anspruch auf Aktivzulage gehabt hat.Der nach Paragraph 11, des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnete Zeitraum ist der zulagenfähigen Dienstzeit zuzuzählen, wenn der Beamte unmittelbar vor diesem Zeitraum und unmittelbar nach seiner Übernahme in den österreichischen Personalstand Anspruch auf Aktivzulage gehabt hat. (7)Absatz 7,Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt – abweichend von Abs. 2 Z 1 – das Ausmaß der Kürzung der Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat.Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 207 n, BDG 1979 beträgt – abweichend von Absatz 2, Ziffer eins, – das Ausmaß der Kürzung der Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat.
Anmerkung
Art. II der 1. PG-Novelle,
BGBl. Nr. 200/1969;
Art. II der 4. PG-Novelle,
BGBl. Nr. 320/1973;
Art. XV Abs. 2 der 41. GG-Novelle,
BGBl. Nr. 656/1983;
ÜR: § 62c Abs. 1 idF
BGBl. Nr. 201/1996
Schlagworte
Anrechnung, Vordienstzeit, Teilbeschäftigung
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR12114623
Alte Dokumentnummer
N6199811885O