(3)Absatz 3,Die Ruhegenußzulage beträgt für jedes der ersten zehn Dienstjahre, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 5 vH und für jedes weitere Dienstjahr, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 2,5 vH der Bemessungsgrundlage. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, herabgesetzt gewesen ist, ist hiebei im halben Ausmaß zu berücksichtigen.Die Ruhegenußzulage beträgt für jedes der ersten zehn Dienstjahre, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 5 vH und für jedes weitere Dienstjahr, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 2,5 vH der Bemessungsgrundlage. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, herabgesetzt gewesen ist, ist hiebei im halben Ausmaß zu berücksichtigen.