(2)Absatz 2,a) Geht das Ersuchen von einer niederländischen Behörde aus und ist das zu übermittelnde Schriftstück mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen, so ist das Ersuchen an das Bezirksgericht zu richten, in dessen Sprengel sich der Empfänger aufhält. Ist keine Übersetzung angeschlossen, so ist das Ersuchen an dieses Bezirksgericht im Wege des Bundesministeriums für Justiz zu richten.
b)Litera b Ersuchen österreichischer Gerichte um Übermittlung von Schriftstücken sind dem Officier van Justitie bij de Arrondissementsrechtbank (Staatsanwalt beim Gerichtshof erster Instanz), in deren Bezirk sich der Empfänger aufhält, zu übersenden.