Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande) Art. 1

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1965

Typ

Vertrag – Niederlande

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

10.09.1965

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Übermittlung von Schriftstücken

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die im Artikel 1 Absatz 1 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 bezeichneten gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke sind im unmittelbaren Verkehr nach Maßgabe des folgenden Absatzes zu übersenden.
  2. Absatz 2,a) Geht das Ersuchen von einer niederländischen Behörde aus und ist das zu übermittelnde Schriftstück mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen, so ist das Ersuchen an das Bezirksgericht zu richten, in dessen Sprengel sich der Empfänger aufhält. Ist keine Übersetzung angeschlossen, so ist das Ersuchen an dieses Bezirksgericht im Wege des Bundesministeriums für Justiz zu richten.

    Litera b Ersuchen österreichischer Gerichte um Übermittlung von Schriftstücken sind dem Officier van Justitie bij de Arrondissementsrechtbank (Staatsanwalt beim Gerichtshof erster Instanz), in deren Bezirk sich der Empfänger aufhält, zu übersenden.

  3. Absatz 3,Die Ersuchen um Übermittlung von Schriftstücken können in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt werden.

Anmerkung

Die Regelung ist nicht als Widerspruch iS des Art. 6 HPÜ, BGBl. Nr. 91/1957, anzusehen.

Schlagworte

Zustellungsersuchen

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002072

Dokumentnummer

NOR12027522

Alte Dokumentnummer

N2196516236T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/267/A1/NOR12027522

Navigation im Suchergebnis