Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1965,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

10.09.1965

Text

Übermittlung von Schriftstücken

Artikel 1

  1. Absatz einsDie im Artikel 1 Absatz 1 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 bezeichneten gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke sind im unmittelbaren Verkehr nach Maßgabe des folgenden Absatzes zu übersenden.
  2. Absatz 2a) Geht das Ersuchen von einer niederländischen Behörde aus und ist das zu übermittelnde Schriftstück mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen, so ist das Ersuchen an das Bezirksgericht zu richten, in dessen Sprengel sich der Empfänger aufhält. Ist keine Übersetzung angeschlossen, so ist das Ersuchen an dieses Bezirksgericht im Wege des Bundesministeriums für Justiz zu richten.

    Litera b Ersuchen österreichischer Gerichte um Übermittlung von Schriftstücken sind dem Officier van Justitie bij de Arrondissementsrechtbank (Staatsanwalt beim Gerichtshof erster Instanz), in deren Bezirk sich der Empfänger aufhält, zu übersenden.

  3. Absatz 3Die Ersuchen um Übermittlung von Schriftstücken können in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt werden.