Absatz einsDie im Artikel 1 Absatz 1 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 bezeichneten gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke sind im unmittelbaren Verkehr nach Maßgabe des folgenden Absatzes zu übersenden.
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande)
Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1965,
Artikel eins,
10.09.1965
Litera b Ersuchen österreichischer Gerichte um Übermittlung von Schriftstücken sind dem Officier van Justitie bij de Arrondissementsrechtbank (Staatsanwalt beim Gerichtshof erster Instanz), in deren Bezirk sich der Empfänger aufhält, zu übersenden.