Bundesrecht konsolidiert

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Schubabkommen - Heimbeförderung von Staatsangehörigen (Tunesien) Art. 1

Kurztitel

Schubabkommen - Heimbeförderung von Staatsangehörigen (Tunesien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 255/1965

Typ

Vertrag – Tunesien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.08.1965

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 1

Die Republik Tunesien verpflichtet sich, auf ihre Kosten tunesische Staatsangehörige und Personen, die zwar die tunesische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, aber auf Grund eines ihnen von den zuständigen tunesischen Behörden ordnungsgemäß ausgestellten Reisepasses in das Gebiet der Republik Österreich eingereist sind, heimzubefördern.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2014

Gesetzesnummer

10005280

Dokumentnummer

NOR12058927

Alte Dokumentnummer

N4196534441L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/255/A1/NOR12058927

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