Kurztitel

Schubabkommen - Heimbeförderung von Staatsangehörigen (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1965,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.08.1965

Text

Artikel 1

Die Republik Tunesien verpflichtet sich, auf ihre Kosten tunesische Staatsangehörige und Personen, die zwar die tunesische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, aber auf Grund eines ihnen von den zuständigen tunesischen Behörden ordnungsgemäß ausgestellten Reisepasses in das Gebiet der Republik Österreich eingereist sind, heimzubefördern.