Bundesrecht konsolidiert

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Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Tunesien) Art. 1

Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Tunesien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 254/1965

Typ

Vertrag – Tunesien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.08.1965

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 1

Österreichische und tunesische Staatsangehörige, die einen von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten gültigen Reisepaß besitzen, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2014

Gesetzesnummer

10005290

Dokumentnummer

NOR12058921

Alte Dokumentnummer

N4196534435L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/254/A1/NOR12058921

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