Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1965,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.08.1965

Text

Artikel 1

Österreichische und tunesische Staatsangehörige, die einen von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten gültigen Reisepaß besitzen, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.