Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Privilegien und Immunitäten der Donaukommission Art. 5

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der Donaukommission

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 249/1965

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

13.07.1965

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel römisch fünf

Beamte der Kommission

Ziffer eins Die Kommission bestimmt die Kategorien von Beamten, auf welche die Bestimmungen dieses Artikels Anwendung finden. Die Namen der Beamten, die diesen Kategorien angehören, werden vom Direktor des Sekretariats und der Dienststellen der Kommission den Mitgliedstaaten der Konvention bekanntgegeben.

Ziffer 2 Auf dem Gebiet jedes Mitgliedstaates der Konvention sind die Beamten der Kommission

  1. Litera a
    im Genuß der Immunität vor gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Verfolgung in bezug auf alle Handlungen, die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Kommission gesetzt werden;
  2. Litera b
    befreit von den persönlichen Verpflichtungen;
  3. Litera c
    befreit von den direkten Steuern und Abgaben in bezug auf die von der Kommission bezahlten Gehälter;
  4. Litera d
    in bezug auf die Zollbehandlung ihres persönlichen Gepäcks im Genuß der gleichen Erleichterungen, wie sie im betreffenden Staat den Beamten vergleichbaren Ranges der diplomatischen Missionen gewährt werden.

Ziffer 3 Der Direktor des Sekretariats und der Dienststellen der Kommission und seine Stellvertreter genießen neben den Privilegien und Immunitäten gemäß Ziffer 2 dieses Artikels auch die anderen Privilegien und Immunitäten, die im betreffenden Staat den Diplomaten gewährt werden.

Ziffer 4 Die in diesem Artikel vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden den genannten Personen ausschließlich im Interesse der Kommission und zur ungehinderten Durchführung ihrer amtlichen Aufgaben gewährt. Die Kommission hat das Recht und die Pflicht, die Immunität jedes Beamten in allen Fällen aufzuheben, in denen ihrer Meinung nach die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in denen die Immunität ohne Nachteil für die Interessen der Kommission aufgehoben zu werden vermag.

Ziffer 5 Die Bestimmungen der Buchstaben b, c und d der Ziffer 2 dieses Artikels finden auf Beamte der Kommission keine Anwendung in dem Staat, dessen Staatsangehörige sie sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2012

Gesetzesnummer

10000412

Dokumentnummer

NOR12006523

Alte Dokumentnummer

N1196515269S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/249/A5/NOR12006523

Navigation im Suchergebnis