Privilegien und Immunitäten der Donaukommission
Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1965,
Artikel 5
13.07.1965
Ziffer eins Die Kommission bestimmt die Kategorien von Beamten, auf welche die Bestimmungen dieses Artikels Anwendung finden. Die Namen der Beamten, die diesen Kategorien angehören, werden vom Direktor des Sekretariats und der Dienststellen der Kommission den Mitgliedstaaten der Konvention bekanntgegeben.
Ziffer 2 Auf dem Gebiet jedes Mitgliedstaates der Konvention sind die Beamten der Kommission
Ziffer 3 Der Direktor des Sekretariats und der Dienststellen der Kommission und seine Stellvertreter genießen neben den Privilegien und Immunitäten gemäß Ziffer 2 dieses Artikels auch die anderen Privilegien und Immunitäten, die im betreffenden Staat den Diplomaten gewährt werden.
Ziffer 4 Die in diesem Artikel vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden den genannten Personen ausschließlich im Interesse der Kommission und zur ungehinderten Durchführung ihrer amtlichen Aufgaben gewährt. Die Kommission hat das Recht und die Pflicht, die Immunität jedes Beamten in allen Fällen aufzuheben, in denen ihrer Meinung nach die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in denen die Immunität ohne Nachteil für die Interessen der Kommission aufgehoben zu werden vermag.
Ziffer 5 Die Bestimmungen der Buchstaben b, c und d der Ziffer 2 dieses Artikels finden auf Beamte der Kommission keine Anwendung in dem Staat, dessen Staatsangehörige sie sind.