§ 4. Die §§ 2 und 3 sind auf Lehrer an Paragraph 4, Die Paragraphen 2 und 3 sind auf Lehrer an
nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen sowie
lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen,
mit monatlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß der Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers an den von Z 1 und Z 2 nicht erfaßten Schulen und Klassen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung (zB Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung oder Abschlußprüfung) für Schüler das Unterrichtsjahr gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet.mit monatlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß der Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers an den von Ziffer eins und Ziffer 2, nicht erfaßten Schulen und Klassen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung (zB Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung oder Abschlußprüfung) für Schüler das Unterrichtsjahr gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet.