Bundesrecht konsolidiert

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Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006

Abkürzung

BLVG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Paragraph 4, Die Paragraphen 2 und 3 sind auf Lehrer an

  1. Ziffer eins
    nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen sowie
  2. Ziffer 2
    lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen,
mit monatlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß der Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers an den von Ziffer eins und Ziffer 2, nicht erfaßten Schulen und Klassen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung (zB Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung oder Abschlußprüfung) für Schüler das Unterrichtsjahr gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet.

Schlagworte

lehrgangsmäßig, kursmäßig

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR12113013

Alte Dokumentnummer

N6199713196I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/244/P4/NOR12113013

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