Bundesrecht konsolidiert

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Vermögenschaften, Rechte, Interessen – Regelung (Belgien) Art. 3

Kurztitel

Vermögenschaften, Rechte, Interessen – Regelung (Belgien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1965

Typ

Vertrag – Belgien

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

11.07.1965

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

Artikel römisch drei

Die belgische Regierung wird den im Zusatzprotokoll zu Artikel römisch drei aufgezählten oder in Aussicht genommenen physischen oder juristischen Personen im Wege der Bundesregierung der Republik Österreich jene Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die ihnen gehören und in Belgien noch unter Sequester stehen, zur Verfügung stellen. Dasselbe gilt für den Nettoliquidationserlös sequestrierter Vermögenschaften, Rechte und Interessen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003992

Dokumentnummer

NOR12044661

Alte Dokumentnummer

N3196544312J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/172/A3/NOR12044661

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