Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf ein kanadisches Hoheitszeichen Anwendung findet.Auf Grund des Paragraph 4 a, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß Paragraph 4 a, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1953 auf ein kanadisches Hoheitszeichen Anwendung findet.
Dieses Hoheitszeichen besteht
aus dem Wort „ookpik“, dargestellt in jeder beliebigen Schriftart;
aus einem in jeder beliebigen Farbe wiedergegebenen Bildzeichen, dessen Darstellung im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt;
aus der Kombination des Wortes „ookpik“ mit dem unter Z 2 genannten Bildzeichen.aus der Kombination des Wortes „ookpik“ mit dem unter Ziffer 2, genannten Bildzeichen.