Kurztitel

Hoheitszeichen - Kanada

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1965,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

03.07.1965

Text

Auf Grund des Paragraph 4 a, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß Paragraph 4 a, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1953 auf ein kanadisches Hoheitszeichen Anwendung findet.

Dieses Hoheitszeichen besteht

  1. Ziffer eins
    aus dem Wort „ookpik“, dargestellt in jeder beliebigen Schriftart;
  2. Ziffer 2
    aus einem in jeder beliebigen Farbe wiedergegebenen Bildzeichen, dessen Darstellung im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt;
  3. Ziffer 3
    aus der Kombination des Wortes „ookpik“ mit dem unter Ziffer 2, genannten Bildzeichen.