Bundesrecht konsolidiert

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Kompetenzfeststellung durch den VfGH Art. 1

Kurztitel

Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1965

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

10.06.1965

Außerkrafttretensdatum

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

„'Denkmal' im Sinne des Artikels 10 Absatz eins, Ziffer 13, B.-VG. sind bewegliche oder unbewegliche, von Menschen geschaffene Gegenstände von historischer, künstlerischer oder sonst kultureller Bedeutung, nach Art der in den Paragraphen eins und 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1918, StGBl. Nr. 90, aufgezählten Gegenstände.

Menschliche oder tierische Skelette, die nur Zeugnis menschlichen Daseins sind, sind nicht Denkmale im Sinne des Artikels 10 Absatz eins, Ziffer 13, B.-VG., sie können es jedoch sein, soweit sie Gegenstand der gestaltenden Bearbeitung durch den Menschen waren oder mit Denkmalen eine Einheit bilden.

Felder, Alleen und Parkanlagen und sonstige derartige Erscheinungsformen der gestalteten Natur sind nicht Denkmale.“

Schlagworte

Kulturverwaltung, konservierende Verwaltung Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG, StGBl. Nr. 90/1918

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000408

Dokumentnummer

NOR12006507

Alte Dokumentnummer

N11965129000

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/140/A1/NOR12006507

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