Kompetenzfeststellung durch den VfGH
Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1965,
K
Artikel eins
10.06.1965
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
„'Denkmal' im Sinne des Artikels 10 Absatz eins, Ziffer 13, B.-VG. sind bewegliche oder unbewegliche, von Menschen geschaffene Gegenstände von historischer, künstlerischer oder sonst kultureller Bedeutung, nach Art der in den Paragraphen eins und 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1918, StGBl. Nr. 90, aufgezählten Gegenstände.
Menschliche oder tierische Skelette, die nur Zeugnis menschlichen Daseins sind, sind nicht Denkmale im Sinne des Artikels 10 Absatz eins, Ziffer 13, B.-VG., sie können es jedoch sein, soweit sie Gegenstand der gestaltenden Bearbeitung durch den Menschen waren oder mit Denkmalen eine Einheit bilden.
Felder, Alleen und Parkanlagen und sonstige derartige Erscheinungsformen der gestalteten Natur sind nicht Denkmale.“
Kulturverwaltung, konservierende Verwaltung Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG, StGBl. Nr. 90/1918
15.09.2022
10000408
NOR12006507
N11965129000