Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien) Art. 1

Kurztitel

Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1965

Typ

Vertrag – Slowenien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Beachte

Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 1

Allgemeines

  1. Absatz eins,Beide Vertragsstaaten verpflichten sich, den Grenzübergang der Eisenbahnen zu ermöglichen. Sie werden alle Maßnahmen ergreifen, um ihn zweckmäßig und einfach zu gestalten.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck wird der Anschluß- und Übergangsdienst auf den grenzüberschreitenden Eisenbahnstrecken in Betriebswechselbahnhöfen durchgeführt.
  3. Absatz 3,Beide Vertragsstaaten erklären sich bereit, über Anregung eines der beiden Teile in Verhandlungen über die Beschleunigung des Anschluß- und Übergangsdienstes und der Grenzabfertigung einzutreten.

Schlagworte

Anschlußdienst, Anschlussdienst

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10011376

Dokumentnummer

NOR40039973

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/100/A1/NOR40039973

Navigation im Suchergebnis