Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)
Typ
Vertrag – Slowenien
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.11.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
99/05 Eisenbahnen
Beachte
Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 1
Allgemeines
(1)Absatz eins,Beide Vertragsstaaten verpflichten sich, den Grenzübergang der Eisenbahnen zu ermöglichen. Sie werden alle Maßnahmen ergreifen, um ihn zweckmäßig und einfach zu gestalten.
(2)Absatz 2,Zu diesem Zweck wird der Anschluß- und Übergangsdienst auf den grenzüberschreitenden Eisenbahnstrecken in Betriebswechselbahnhöfen durchgeführt.
(3)Absatz 3,Beide Vertragsstaaten erklären sich bereit, über Anregung eines der beiden Teile in Verhandlungen über die Beschleunigung des Anschluß- und Übergangsdienstes und der Grenzabfertigung einzutreten.
Schlagworte
Anschlußdienst, Anschlussdienst
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Gesetzesnummer
10011376
Dokumentnummer
NOR40039973