Kurztitel

Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1965,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Beachte

Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 1

Allgemeines

  1. Absatz eins,Beide Vertragsstaaten verpflichten sich, den Grenzübergang der Eisenbahnen zu ermöglichen. Sie werden alle Maßnahmen ergreifen, um ihn zweckmäßig und einfach zu gestalten.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck wird der Anschluß- und Übergangsdienst auf den grenzüberschreitenden Eisenbahnstrecken in Betriebswechselbahnhöfen durchgeführt.
  3. Absatz 3,Beide Vertragsstaaten erklären sich bereit, über Anregung eines der beiden Teile in Verhandlungen über die Beschleunigung des Anschluß- und Übergangsdienstes und der Grenzabfertigung einzutreten.